Starke Marken sorgen für Wettbewerbsdifferenzierung und gute Geschäfte. Marken wie Amazon, Apple und Microsoft sind geschätzt zwischen 400 und 600 Milliarden Euro wert. Doch es gibt auch viele wertvolle Marken im deutschen Mittelstand, z. B. Stihl, Kärcher und Gardena im Gartenmarkt oder regionale Marken von Restaurants und Hotels. Die Markenführung ist daher ein zentraler Erfolgsfaktor für jedes Unternehmen. Kümmern Sie sich professionell um die Sicherung Ihrer Markenrechte. Das betrifft die Eintragung und Überwachung Ihrer Markenrechte.
Marken Wer bei einer Neugründung oder Neuproduktentwicklung zu lange mit der Markensicherung wartet, der riskiert, dass sich Dritte die Marke sichern. Rechtsstreitigkeiten können die Folge sein. Daher lohnt es sich, seine Marke frühzeitig zu schützen. Schutzfähige Marken sind Wortmarken (Name), Bildmarken (Logo), Wort-/Bildmarken (Kombination von Wort und Bild oder graphische Gestaltung von Wörtern), dreidimensionale Marken (Gegenstand), Hörmarke (Töne, Tonfolgen, Melodien), Kennfadenmarken (farbige Streifen oder Fäden auf Produkten) und sonstige Markenformen.
Markenschutz beantragen Der Markenschutz innerhalb von Deutschland entsteht üblicherweise durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register. Dazu ist ein Anmeldeverfahren beim DPMA erforderlich. Inhaber der Marke können Unternehmen sein, aber auch natürliche Personen. Der Inhaber erwirbt das ausschließliche Recht, die Marke für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen zu nutzen und kann gegen Dritte auf Unterlassung und Schadensersatz klagen. Er kann die Marke verkaufen und Nutzungsrechte (Markenlizenzen) einräumen. Sie können Ihre Marke auch international schützen lassen. Der Markenschutz besteht für 10 Jahre und kann immer jeweils um 10 Jahre verlängert werden. Patentanwälte und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützen Sie bei Ihrer Markensicherung.
Voraussetzung für Eintragung Grundsätzlich besteht aufgrund einer Anmeldung beim DPMA ein Anspruch auf Eintragung. Das DPMA prüft lediglich, ob ein sog. „absolutes Schutzhindernis“ vorliegt, beispielsweise fehlende Unterscheidungskraft, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr oder Täuschungsabsicht sowie in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen.
Recherche ist wichtig Das DPMA prüft die angemeldete Marke nicht darauf, ob sie ein bereits bestehendes Schutzrecht Dritter verletzt. Damit man sich hier böse Überraschungen erspart, sollte vor einer Anmeldung eine Markenrecherche durchgeführt werden. Dabei müssen nicht nur die bei dem DPMA eingetragenen Marken recherchiert werden, sondern auch Unionsmarken oder Internationale Marken, deren Schutz sich auf Deutschland erstreckt. Berücksichtigen Sie bitte, dass schon der Antrag auf Eintragung einer Marke, die den Schutzbereich einer bereits eingetragenen Marke verletzt, zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen kann.
Auch nach der Eintragung empfiehlt sich eine regelmäßige Markenrecherche. Nur so können neu eingetragene Marken auf Verwechslungsgefahr mit der eigenen überprüft werden. Ist das der Fall, können Sie Widerspruch einlegen. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der eventuell konkurrierenden Marke geschehen.